Rechtsprechung
OLG München, 23.10.2008 - 1 U 2046/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Arzthaftung: Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht vor der Implantation eines medizinischen Gerätes
- nomos.de (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
§§ 253, 280, 823, 831 BGB
Anforderungen an eine Aufklärung vor Implantation eines medizinischen Geräts - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der ärztlichen Aufklärung bei Implantation eines Neurostimulators
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 253; BGB § 280; BGB § 823; BGB § 831
Im Rahmen der Aufklärung vor Implantation eines medizinischen Geräts muss der Arzt die Bedienungsanleitung nicht aushändigen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
Umfang der ärztlichen Aufklärung bei Implantation eines Neurostimulators - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- aerztezeitung.de (Pressebericht)
Bedienungsanleitung muss Arzt vor Operation nicht übergeben - Aufklärung vor Geräteimplantation reichte
- tacke-krafft.de (Kurzinformation)
Bedienungsanleitungen der Implantate müssen vor der OP nicht an den Patienten ausgehändigt werden
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Bedienungsanleitung muss Arzt vor Op nicht übergeben
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- LG München I, 09.01.2008 - 9 O 14483/06
- OLG München, 23.10.2008 - 1 U 2046/08
Papierfundstellen
- VersR 2009, 503
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99
Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern
Auszug aus OLG München, 23.10.2008 - 1 U 2046/08
Zwar müssen ihr nicht die Risiken in allen denkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden, aber ihr muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, insbesondere soweit diese, wenn sie sich verwirklichten, ihre Lebensführung schwer belasten würden und sie mit ihnen nach der Natur des Eingriffs nicht rechnen konnte, wobei für die ärztliche Hinweispflicht nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik entscheidend ist (vgl. BGH NJW 1984, 1397; NJW 2000, 1784).Schließlich hat die Aufklärung mündlich zu erfolgen, wobei die Rechtsprechung bei Routinemaßnahmen wie Impfungen und bei Medikationen unter bestimmten Voraussetzungen eine schriftlicher Aufklärung durch Merkblätter bzw. Beipackzettel als ausreichend bewertet (vgl. BGH NJW 2005, 1716; NJW 2000, 1784).
Diese Entscheidungen (vgl. BGH NJW 2005, 1716; NJW 2000, 1784) befassen sich nur mit der Frage, ob die grundsätzlich gebotene mündliche Aufklärung durch den Beipackzettel bzw. Merkblätter ersetzt werden konnte.
- BGH, 15.03.2005 - VI ZR 289/03
Aufklärungspflicht des Arztes über Nebenwirkungen von Medikamenten
Auszug aus OLG München, 23.10.2008 - 1 U 2046/08
Schließlich hat die Aufklärung mündlich zu erfolgen, wobei die Rechtsprechung bei Routinemaßnahmen wie Impfungen und bei Medikationen unter bestimmten Voraussetzungen eine schriftlicher Aufklärung durch Merkblätter bzw. Beipackzettel als ausreichend bewertet (vgl. BGH NJW 2005, 1716; NJW 2000, 1784).Diese Entscheidungen (vgl. BGH NJW 2005, 1716; NJW 2000, 1784) befassen sich nur mit der Frage, ob die grundsätzlich gebotene mündliche Aufklärung durch den Beipackzettel bzw. Merkblätter ersetzt werden konnte.
- LG München I, 09.01.2008 - 9 O 14483/06
Auszug aus OLG München, 23.10.2008 - 1 U 2046/08
Das Urteil des Landgerichts München I vom 9.1.2008, AZ: 9 O 14483/06, wird aufgehoben.Das am 9.1.2008 verkündete Urteil des Landgerichts München I mit dem AZ: 9 O 14483/06 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82
Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der …
Auszug aus OLG München, 23.10.2008 - 1 U 2046/08
Zwar müssen ihr nicht die Risiken in allen denkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden, aber ihr muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, insbesondere soweit diese, wenn sie sich verwirklichten, ihre Lebensführung schwer belasten würden und sie mit ihnen nach der Natur des Eingriffs nicht rechnen konnte, wobei für die ärztliche Hinweispflicht nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik entscheidend ist (vgl. BGH NJW 1984, 1397; NJW 2000, 1784). - BGH, 12.12.1989 - VI ZR 83/89
Aufklärungspflicht des Arztes über das Risiko einer Schädigung
Auszug aus OLG München, 23.10.2008 - 1 U 2046/08
Über sehr seltene, die Lebensführung aber im Fall des Eintritts stark belastende gefährliche Nebenwirkungen oder Folgen eines Eingriffes ist aber nur dann aufzuklären, wenn nach dem medizinischen Erfahrungsstand im Zeitpunkt der Behandlung ein solches Risiko bekannt und mit seinem Eintritt zu rechnen gewesen ist (BGH NJW 1990, 1528).